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Urteil Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten


Schlagworte

Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches Vorschubleisten; Nationalsozialismus; NSDAP-Kreisgericht; Parteirichter; Untersuchungs- und Schlichtungsausschuß der NSDAP; USchlA; NSDAP-Kreisleitung; Kreisamtsleiter; Innehabung von Parteifunktionen; Unwürdigkeit; Entnazifizierung; Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Ausgleichsleistung; Ausschluß; Anspruchsausschluß; Ausschlußtatbestand

Leitsätze

Die ehrenamtliche Tätigkeit als NSDAP-Kreisrichter sowie als Leiter nachgeordneter Ämter in einer NSDAP-Kreisleitung rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluß auf ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG.

Aus der Zuordnung von Inhabern dieser Funktionen in die Kategorie der Hauptschuldigen nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 kann keine Vermutung dafür entnommen werden, daß der Betroffene auch gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat.

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