Urteil Coronabedingte Verlängerung von Räumungsfristen
Schlagworte
Coronabedingte Verlängerung von Räumungsfristen
Leitsätze
1. Gerichtliche Räumungsfristen sind derzeit in Berlin gemäß § 721 ZPO aufgrund der allgemein bekannten, seit Anfang März geltenden, alle Lebensbereiche treffenden Einschränkungen auf Antrag entsprechend zu verlängern, weil die erfolgreiche Beschaffung von Ersatzwohnraum für einen zur Räumung verpflichteten Mieter derzeit erschwert, wenn nicht sogar ausgeschlossen ist.
2. Dem Vermieterinteresse, sich kurzfristig in den Besitz einer Wohnung zu setzen, kommt aktuell auch deshalb weniger Gewicht zu, weil die Möglichkeiten, die Wohnung einem anderen Mieter zu überlassen, derzeit beschränkt sind.
(Leitsätze der Redaktion)
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