Urteil Bußgeldrechtliche Verbandshaftung nach der DSGVO
Schlagworte
Bußgeldrechtliche Verbandshaftung nach der DSGVO
Leitsätze
1. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 5. Dezember 2023 [C-807/21]) können die in Art. 83 DSGVO vorgesehenen Geldbußen unmittelbar gegen juristische Personen verhängt werden, wenn diese als für die Datenverarbeitung Verantwortliche einzustufen sind.
2. Hiernach erfordert eine Verbandshaftung weder das Verschulden eines Repräsentanten (§ 30 OWiG) noch eine Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG). Vielmehr sind Unternehmen im Deliktsbereich der DSGVO per se schuldfähig.
3. Die vom EuGH für den Bereich der DSGVO entwickelten sachlich-rechtlichen Grundzüge der Verbandsgeldbuße überformen, prägen und gestalten auch das diesbezügliche nationale Verfahrensrecht (hier § 66 OWiG).
4. Der Bußgeldbescheid muss die natürliche Person, der eine Pflichtverletzung ggf. zur Last fällt, nicht bezeichnen.
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