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Urteil Branchenübliche Serviceleistungen eines Wohnungsmaklers nicht provisionsschädlich


Schlagworte

Branchenübliche Serviceleistungen eines Wohnungsmaklers nicht provisionsschädlich

Leitsätze

1. Branchenübliche Serviceleistungen eines Wohnungsmaklers stellen keine provisionsschädliche Verwaltungstätigkeit von einigem Gewicht und einiger Dauer im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes dar.

2. Zu den branchenüblichen Serviceleistungen eines Wohnungsmaklers zählen die Wohnungs- und Schlüsselübergabe, die Feststellung der Ausstattung, die Zählerstände und noch zu beseitigende Mängel, Entgegennahme der ersten Monatsmiete, Weiterleitung der Kaution, Ausfüllen der Formularmietverträge, Anfertigung von Übergabeprotokollen oder Organisierung von Renovierungsarbeiten.

3. Ein mietfreies Büro im Objekt des Vermieters und eine Provisionsrückvergütung („Kick-Box“) an den Vermieter oder Hausverwalter können eine enge Verflechtung indizieren.

(Leitsätze der Redaktion)

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