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Urteil Bodenreformenteignung


Schlagworte

Bodenreformenteignung; besatzungsrechtliche Grundlage; besatzungshoheitliche Grundlage Ausschlussgrund; Enteignungsmaßnahme; Vergesellschaftung; Kreisbodenkommission

Leitsatz

Eine "Bodenreformenteignung" auf besatzungsrechtlicher Grundlage liegt - unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit - vor, wenn sie durch Organe der Bodenreform vorgenommen worden ist, die enteignende Maßnahme ihrem äußeren Erscheinungsbild nach auf die Vorschriften der Bodenreform gestützt war und die mit der Bodenreform bezweckten Rechtsfolgen, die Vergesellschaftung des landwirtschaftlichen Vermögens, selbst dann, wenn sie auf exzessiver Auslegung beruhte, tatsächlich eingetreten ist.

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