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Urteil Bodenreform
Schlagworte
Bodenreform; Siedlereigentum; Eigentumszuweisung
Leitsätze
1. Das aufgrund der Bodenreform zugeteilte Siedlungseigentum entspricht nicht dem Eigentum der geltenden Rechtsordnung.
2. Das Siedlungseigentum unterlag nicht der Erbfolge im Sinne der geltenden Rechtsordnung.
3. Eine Eigentumszuweisung gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB ist von vornherein mit dem Auflassungsanspruch des Berechtigten behaftet.
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