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Urteil Blumenkästen, innenhängend, Verschulden, Haftung
Schlagworte
Blumenkästen, innenhängend, Verschulden, Haftung
Leitsatz
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann beschließen, dass Blumenkästen nur auf der Innenseite des Balkongeländers angebracht werden dürfen.
(Leitsatz der Redaktion)
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