Urteil Billigkeit von Strompreisen und Stromtarifen
Schlagworte
Billigkeit von Strompreisen und Stromtarifen; Darlegungs- und Beweislast; BEWAG
Leitsätze
1. Zum Umfang der Darlegungs- und Beweislast des Stromerzeugers für die Billigkeit der Stromtarife.
2. Die Ausführungen zur Billigkeit von Strompreisen in einem gerichtlichen Verfahren dürfen nicht nur für Experten nachvollziehbar sein, sondern müssen sowohl vom Gericht als auch von der gegnerischen Partei dem Grunde nach verstanden werden können.
3. Die vom Berliner Stromversorger BEWAG bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie des Landes Berlin eingereichten Antragsunterlagen lassen keine ernsthafte Kontrolle über die Billigkeit der Tarife zu.
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