Urteil BGB-Gesellschaft als Kläger
Schlagworte
BGB-Gesellschaft als Kläger; GbR
Leitsätze des Senats
1. Klagen mehrere Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft eine Gesamthandsforderung ein, sind nicht die - hier als Kläger zu 1) und 2) bezeichneten - Gesellschafter als Kläger im Rubrum aufzuführen, sondern die GbR ist selbst Kläger.
2. Ob für die Berufung über eine Entscheidung des Amtsgerichts nach § 119 GVG Abs. 1 Nr. 1 b GVG das Oberlandesgericht zuständig ist, richtet sich in diesem Fall nicht nach dem ausländischen allgemeinen Gerichtsstand eines der Gesellschafter (hier: M.), sondern gemäß § 17 ZPO nach dem allgemeinen Gerichtsstand der klagenden BGB-Gesellschaft (hier: Düsseldorf).
3. Zur Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips bei einer zunächst beim Landgericht eingelegten Berufung, wenn zum einen das Amtsgericht versäumt hat, die tatsächlich klagende BGB-Gesellschaft im Rubrum des angefochtenen Urteils als Kläger auszuweisen und zum anderen die Berufung vor dem Landgericht nach dessen unzutreffenden Hinweis auf § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG zurückgenommen und sodann fristgerecht zum Oberlandesgericht eingelegt wird (Anschluß an BGH, Beschluß vom 25. November 2003 - VIII ZR 121/03 -, NZM 2004, 219 = WM 2004, 220).
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