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Urteil Bezeichnung der Parteien unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift
Schlagworte
Bezeichnung der Parteien unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift
Leitsätze
1. § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG verlängert zwar den Zeitpunkt, bis zu dem die Parteien nach § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift zu bezeichnen sind, mildert aber die an die Bezeichnung zu stellenden Anforderungen nicht ab.
2. Wird die Eigentümerliste mit Wohnorten auf Anordnung des Gerichts mit der Klageerwiderung vorgelegt, reicht eine Bezugnahme der Anfechtungskläger auf diese Liste.
(Leitsatz zu 2 der Redaktion)
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