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Urteil Bezeichnung eines Rechtsbehelfs, Wiederaufnahmegrund, Spezialkinderheim, Durchgangsheim, geschlossene venerologische Station


Schlagworte

Bezeichnung eines Rechtsbehelfs, Wiederaufnahmegrund, Spezialkinderheim, Durchgangsheim, geschlossene venerologische Station

Leitsätze

1. Der in § 300 StPO zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke gebietet es auch im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren, einen eingelegten Rechtsbehelf trotz abweichender Bezeichnung so zu deuten, dass der erstrebte Erfolg möglichst erreichbar ist. Dies kann bedeuten, ein als „Anhörungsrüge“ bezeichnetes Schreiben als Wiederaufnahmeantrag anzusehen.

2. Stützt sich der Antrag auf Wiederaufnahme eines strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens auf Gutachten und wissenschaftliche Erkenntnisse (hier: zur Heimerziehung in der DDR), die dem ursprünglich erkennenden Gericht unbekannt waren und bei der damaligen Beschlussfassung nicht berücksichtigt wurden, liegt ein Wiederaufnahmegrund i.S.d. § 359 Nr. 5 StPO vor.

3. Das OLG Naumburg hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe in der Regel unverhältnismäßig und allenfalls dann zu rechtfertigen ist, wenn der Betroffene zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen ist oder sich gemeingefährlich verhalten hat.

4. Zur Rehabilitierung einer Einweisung in die geschlossene venerologische Station der Poliklinik Mitte in Halle.

(Leitsätze der Redaktion)

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