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Urteil Beweis des ersten Anscheins für Mangellage
Schlagworte
Beweis des ersten Anscheins für Mangellage
Leitsatz
Die Kammer hält an ihrer Rechtsprechung fest, daß zwar grundsätzlich der Mieter die Voraussetzungen des § 5 WiStG darzulegen hat, sich aber bei Erklärung des Gebietes zu einem solchen mit gefährdeter Wohnraumversorgung auf einen Beweis des ersten Anscheins für eine Mangellage berufen kann.
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