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Urteil Betriebskostenumlage bei Mischobjekten


Schlagworte

Betriebskostenumlage bei Mischobjekten; Grundsteueraufteilung; Meßdifferenzen bei Wasserzählern; Mullbeseitigungskosten; Beleuchtungskosten; pauschaler Vorwegabzug für nicht umlagefähige Hauswartskosten; Verwirkung

Leitsätze

1. Wird die Umlage der Grundsteuer in der Betriebskostenabrechnung über ein Objekt mit Wohnungen und Gewerbe dahingehend erläutert, daß sie nach dem Einheitswertbescheid aufgeteilt worden ist, ist die Abrechnung formell wirksam.

2. Im Berufungsrechtszug sind im ersten Rechtszug nicht vorgebrachte neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel auch dann zuzulassen, wenn sie im zweiten Rechtszug unstreitig sind.

3. Bei Meßdifferenzen zwischen Haupt- und Wohnungswasserzähler können die Wasserkosten grundsätzlich nach den für die einzelnen Wohnungen gemessenen Verbrauchswerten auch dann umgelegt werden, wenn Wasser zur Hausreinigung oder zur Gartenpflege in geringem Umfang entnommen worden ist. Alternativ wäre auch eine Umlegung allein der Kosten für die Differenzmenge nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen zulässig.

4. Die Umlage der Hausmüllkosten allein auf die Wohnungsmieter ist dann nicht zu beanstanden, wenn die Mieter von Gewerbetrieben (hier: Gastronomie und Büro) selbst für die Entsorgung des bei ihnen anfallenden Mülls sorgen.

5. Die unterlassene Vorerfassung der auf die Gewerbemieter entfallenden Stromkosten für die Beleuchtung der Kellerräumlichkeiten in einem Mischobjekt führt zu einer im Wege der Schätzung vorzunehmenden Kürzung des auf die Wohnungsmieter entfallenden Anteils der Stromkosten.

6. Der pauschale Vorwegabzug für die von Hauswart übernommenen Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Erneuerungsarbeiten, Schönheitsreparaturen und die Hausverwaltung mit 20 % der Hauswartskosten ist nicht zu beanstanden.

7. Das Schweigen des Vermieters auf Beanstandungen der Betriebskostenabrechnung führt nicht zur Verwirkung der Betriebskostennachforderung.

(Leitsätze der Redaktion)

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