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Urteil Betriebskostenumlage
Schlagworte
Betriebskostenumlage; Schätzung der nicht umlagefähigen Hauswartskosten; Beseitigung eines Wespennestes
Leitsätze
1. Der Anteil der Vergütung für die dem Hauswart übertragenen, nicht umlagefähigen Verwaltungs- und Instandsetzungsarbeiten kann nach dem sich aus der Leistungsbeschreibung ergebenden zeitlichen Umfang dieser Leistungen geschätzt werden (hier: 5 %).
2. Die Kosten der Beseitigung eines Wespennestes sind nicht umlagefähig, wenn sie nicht laufend anfallen.
(Leitsätze der Redaktion)
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