Urteil Betriebskostennachforderung im Urkundenprozess
Schlagworte
Betriebskostennachforderung im Urkundenprozess; unwirksame Genehmigungsfiktion; Erläuterungslast für neue oder gestiegene Betriebskosten; unwirksame formularmäßige Verkürzung der Einwendungsausschlussfrist; Verstoß gegen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei ohne Erläuterung von Gründen neu erhobenen Betriebskostenarten; Pflicht zur Erläuterung einer Betriebskostenabrechnung
Leitsätze
1. Die Geltendmachung von Nebenkostennachforderungen im Urkundenprozess ist statthaft.
2. Im zweiten Rechtszug ist eine Abstandnahme vom Urkundenprozess nicht mehr möglich.
3. Die Formularklausel in einem Geschäftsraummietvertrag, wonach der Mieter etwaige Rügen gegenüber einer Betriebskostenabrechnung binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten vorzubringen hat, ist unwirksam, wenn mit der Übersendung der Abrechnung der Mieter nicht auf die Bedeutung des Schweigens hingewiesen wird.
4. Hat der Mieter durch Vorlage der Betriebskostenabrechnungen für das Vorjahr nachgewiesen, dass für bestimmte Betriebskostenarten keine Kosten erhoben wurden, obliegt es dem Vermieter, hierfür nachvollziehbare Gründe anzugeben; andernfalls ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, der auch bei Geschäftsraummiete gilt, anzunehmen.
(Leitsätze zu 3. und 4. von der Redaktion)
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