Urteil Betriebskostenguthaben von Zwangsverwalter auszukehren
Schlagworte
Betriebskostenguthaben von Zwangsverwalter auszukehren
Leitsatz
Der Zwangsverwalter hat ein sich aus einer Betriebskostenabrechnung ergebendes Guthaben an den Mieter auszuzahlen, ohne daß es im Verhältnis zu diesem darauf ankommt, ob dem Zwangsverwalter Nebenkostenvorschüsse zugeflossen sind. Er hat auch eine Betriebskostenabrechnung für einen Zeitraum zu erstellen, in dem er noch nicht die Zwangsverwaltung hatte. Es kommt nur darauf an, ob er derzeit zuständig ist, weil durch die Beschlagnahme die Verwaltung des Grundstücks dem Vermieter/Eigentümer entzogen sei. (Leitsätze der Redaktion)
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