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Urteil Betriebskostenerhöhung für Altvertrag mit Bruttomiete
Schlagworte
Betriebskostenerhöhung für Altvertrag mit Bruttomiete
Leitsätze
1. Bei einem vor dem 1. September 2001 geschlossenen Mietvertrag mit einer Bruttomiete können Betriebskostensteigerungen nur aufgrund wirksamer Mieterhöhungsklausel weitergegeben werden. Daran fehlt es, wenn entgegen § 560 Abs. 2 BGB eine rückwirkende Erhöhung möglich sein soll.
2. Für eine Mieterhöhung müssen die jetzigen Betriebskosten den zuletzt vereinbarten Betriebskosten gegenübergestellt werden. Das gilt auch bei einer Staffelmiete mit vereinbarter Mietsenkung für die letzte Staffel.
(Leitsätze der Redaktion)
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