Urteil Betriebskostenerhöhung
Schlagworte
Betriebskostenerhöhung; Sperrmüllabfuhrkosten; deklaratorisches Schuldanerkenntnis
Leitsätze
1. Bei Betriebskostenerhöhungen macht der Vermieter zwar dem Mieter kein Angebot auf einvernehmliche Änderung des Mietzinses, sondern nur von seinem einseitigen Erhöhungsrecht gem. § 4 Abs. 2 MHG Gebrauch. Zahlt der Mieter dennoch den erhöhten Mietzins, so liegt darin aber ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis.
2. Kosten der Sperrmüllabfuhr können nur dann als erhöhte Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, wenn der Vermieter darlegt, daß diese Kosten auch bei einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung laufend entstanden wären.
3. Die Betriebskostenerhöhung bleibt jedoch im übrigen wirksam, wenn sich die Beanstandung nur auf einzelne Positionen der Erläuterung bezieht.
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