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Urteil Betriebskostenabrechnung


Schlagworte

Betriebskostenabrechnung; Heizkostenabrechnung; Warmwasserkostenabrechnung; Mindestanforderungen, Erläuterung; beheizte Fläche

Leitsätze

a) Die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung muß folgende Punkte umfassen: 1. Zusammenstellung der Gesamtkosten der Wärmeerzeugung, Brennstoffkosten und sonstigen Heizungsbetriebskosten,

2. Aufteilung dieser Kosten in Heiz- und Warmwasserkosten,

3. Angabe und Erläuterung des zugrunde gelegten Verteilerschlüssels getrennt für beide Betriebskostenarten,

4. Berechnung des Anteils des Mieters unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten Vorauszahlungen.

b) Die inhaltliche Unrichtigkeit der Abrechnung begründet keinen Anspruch auf eine erneute Abrechnung, sondern steht (nur) der Fälligkeit der daraus hergeleiteten Ansprüche auf Nachzahlung der durch die Vorauszahlungen nicht gedeckten Heiz- und Warmwasserkosten entgegen.

c) Die nachträgliche Erläuterung einzelner Punkte der Heizkostenabrechnung ist auch noch im Prozeß zulässig.

d) Unter der "beheizten Fläche" sind nur diejenigen Räume zusammenzufassen, die mit eigenen Heizkörpern ausgestattet sind.

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