Urteil Betriebskosten
Schlagworte
Betriebskosten
Leitsätze
1. Sind Betriebskosten dem Mieter einer preisgebundenen Neubauwohnung nicht bei Überlassung der Wohnung bekanntgegeben worden (§ 20 Abs. 1 Satz 3 NMV), so ist eine nachträgliche Heilung oder Umlage nicht möglich.
2. Zur Bekanntgabe im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 3 NMV genügt es bei neugeschaffenem Wohnraum, wenn dem Mieter die umzulegenden Betriebskostenarten und die Höhe der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung in einer Summe mitgeteilt werden.
3. Bei preisgebundenem Wohnraum ist es nicht Voraussetzung der formellen Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung, dass der Vermieter Erhöhungen einzelner Kostenpositionen im Vergleich zum Vorzeitraum oder die Höhe von Abzügen für nicht umlagefähige Kosten erläutert.
4. Laufende Sperrmüllkosten sind auch dann "für die [...] Müllabfuhr zu entrichtende Gebühren" im Sinne der Ziff. 8 der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV, wenn der Vermieter immer wieder Müll abfahren lassen muss, den Mieter rechtswidrig auf Gemeinschaftsflächen abstellen.
5. Der formellen Wirksamkeit einer Heizkostenabrechnung steht nicht entgegen, dass in die Formel nach § 9 Abs. 2 HeizkV a.F. anstelle des HU-Werts ohne Erläuterung der Faktor 1 eingesetzt wird, wenn der Gesamtverbrauch der Anlage und das Ergebnis der Umrechnung in kWh ausgewiesen werden.
6. Eine Klage auf Feststellung, dass der Vermieter preisgebundenen Wohnraums Anspruch auf "angemessene" Vorauszahlungen habe, ist hinsichtlich des Begriffs "angemessen" unbegründet.
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