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Urteil Beteiligung von Miteigentümern an Zwangsversteigerung, Verkehrswert eines Miteigentumsanteils
Schlagworte
Beteiligung von Miteigentümern an Zwangsversteigerung, Verkehrswert eines Miteigentumsanteils
Leitsätze
Bei der Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück sind die übrigen Miteigentümer jedenfalls dann als Beteiligte i.S.v. § 9 Nr. 1 ZVG anzusehen, wenn das Grundstück mit einem Grundpfandrecht belastet ist.
Bei der Zwangsversteigerung entspricht der Verkehrswert eines Miteigentumsanteils grundsätzlich dessen rechnerischem Anteil an dem Verkehrswert des gesamten Grundstücks.
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