Urteil Bestimmungsrecht des Vermieters bei Betriebskostenabrechnung
Schlagworte
Bestimmungsrecht des Vermieters bei Betriebskostenabrechnung; Unsubstantiierte Einwendungen des Mieters; Kosten des Kaufs von maschinellen Arbeitshilfen (Schneeräumgerät, Laubsauger) als Betriebskosten
Leitsätze
1. Die im Ableseprotokoll festgestellten Einheiten der Heizkostenverteiler (Verdunstungsröhrchen) sind auch dann der Abrechnung zugrunde zu legen, wenn der Mieter das Heizkörperventil ständig abgesperrt hält. 2. Geringfügige Unterschiede in der Flächenermittlung lassen sich kaum vermeiden. 3. Die Kosten des Kaufs eines Schneeräumgeräts und eines Laubsaugers können als Betriebskosten umgelegt werden.
4. Pauschale Einwendungen des Mieters gegen einzelne Betriebskosten (Hauswart, Aufzug) sind unerheblich.
5. Der Vermieter bestimmt mangels vertraglicher Regelung den Abrechnungsmaßstab gemäß § 315 BGB; abweichende Zweckmäßigkeitserwägungen des Mieters sind nicht zu berücksichtigen.
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