Urteil Bestellung des WEG-Verwalters durch das Gericht
Schlagworte
Bestellung des WEG-Verwalters durch das Gericht; Stimmrecht des zum Verwalter vorgesehenen Wohnungseigentümers; rechtsmissbräuchlicher Gebrauch des Stimmrechts; mit Mehrheitseigentümer verbundene Person als Verwalter; fachliche Eignung des Verwalters; Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung; Zustimmung zur Bestellung eines bestimmten Verwalters; Stimmrechtsverbot; Stimmrechtsmajorisierung; fehlende Beschlüsse über Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen als erhebliche Pflichtverletzungen
Leitsätze
1. Wird die Bestellung des Verwalters mit dem Abschluss des Verwaltervertrages verbunden, entfällt das Stimmrecht des zum Verwalter vorgesehenen Wohnungseigentümers nicht.
2. Setzt der Mehrheitseigentümer eine seinen Interessen einseitig verbundene Person als Verwalter ein, ist im Einzelfall besonders sorgfältig zu prüfen, ob der beherrschende Miteigentümer von seinem Stimmrecht in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebrauch gemacht hat. 3. Zur Frage, wann bei Verstößen gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung eine fachliche Nichteignung vorliegt.
4. Fehlt ein Verwalter, weil der Bestellungsbeschluss ungültig ist, steht dem Gericht die Befugnis zu, unmittelbar einen Verwalter zu bestellen. Wird die Zustimmung zur Bestellung eines bestimmten Verwalters beantragt, ist das Gericht hieran nicht gebunden.
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