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Urteil Beschwerdewert und Gebührenwert unterschiedlich zu berechnen
Schlagworte
Beschwerdewert und Gebührenwert unterschiedlich zu berechnen
Leitsätze
1. Der Beschwerdewert (Berufungsstreitwert) ist bei einer Instandsetzungsklage des Mieters nach § 9 ZPO auf der Basis der Nettokaltmiete zu berechnen (fiktiver Minderungsbetrag x 42).
2. Demgegenüber ist nach der Wertung des § 16 GKG der Gebührenstreitwert nach der Jahresmiete zu berechnen (fiktive Minderung x 12).
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