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Urteil Beschwerdewert bei streitiger Auskunftsverpflichtung des Vermieters
Schlagworte
Beschwerdewert bei streitiger Auskunftsverpflichtung des Vermieters
Leitsatz
In Fällen einer zwischen den Mietvertragsparteien streitigen Auskunftsverpflichtung des Vermieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB liegt dessen Beschwer im Verurteilungsfalle grundsätzlich nicht über 600 €.
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