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Urteil Beschlußkompetenz für Geschäftsordnung
Schlagworte
Beschlußkompetenz für Geschäftsordnung; Schriftform
Leitsatz
Ein Eigentümerbeschluß, der für Beschlußanträge der Wohnungseigentümer die Schriftform und eine schriftliche Begründung vorschreibt, überschreitet schon die Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümer, widerspricht aber jedenfalls Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.
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