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Urteil Beschädigtenversorgung, Rehabilitierungsgrund
Schlagworte
Beschädigtenversorgung, Rehabilitierungsgrund
Leitsatz
Schädigendes Ereignis gemäß § 3 Abs. 1 VwRehaG ist ausschließlich die konkrete Maßnahme, die wegen ihrer Rechtsstaatswidrigkeit gemäß § 1 VwRehaG aufgehoben worden ist. Eine Erweiterung des Rehabilitierungsgrundes durch die Versorgungsverwaltung oder die Gerichte kommt nicht in Betracht.
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