Urteil besatzungsrechtliche Enteignung
Schlagworte
besatzungsrechtliche Enteignung; Bodenreformenteignung; Schädigung; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Ausgleichsleistungsanspruch; Schokoladenservice
Leitsätze
Eine besatzungsrechtliche Enteignung nach den Bestimmungen der Bodenreform erstreckt sich nicht auf bewegliche verschollene Sachen, da es insoweit an einem staatlichen tatsächlichen Zugriff fehlt. Etwaige Herausgabeansprüche sind, wenn erst nach dem 2. Oktober 1990 bekannt wird, wo bzw. in wessen Besitz sich die Sache befindet, zivilrechtlicher Natur. Ansprüche nach dem Ausgleichsleistungsgesetz bestehen nicht, weil es an einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG i. V. m. § 1 Abs 8 Buchst. a VermG fehlt.
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