Urteil besatzungshoheitliche Enteignung
Schlagworte
besatzungshoheitliche Enteignung; Beschlagnahme; Deutsche Treuhand; Berliner Liste 3; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss
Leitsätze
1. Enteignungen nach der Berliner "Liste 3" sind besatzungshoheitlich und restitutionsausschließend, wenn der Vermögenswert bis 9. Februar 1949 beschlagnahmt war und die Beschlagnahme nicht gegen ein im Einzelfall von den Sowjets angeordnetes Enteignungsverbot verstieß oder die Beschlagnahme aufgehoben war.
2. Die Behauptung der Deutschen Treuhandverwaltung (DTV), der Vermögenswert sei nach Befehl Nr. 124 beschlagnahmt, genügt für die sachliche und gegenständliche Vorformung der Enteignung. Es ist nicht erforderlich, daß die gesetzlichen Vorgaben für die Beschlagnahme, insbesondere die Einzelerfassung der Vermögenswerte in Formblättern und Gesamtverzeichnissen eingehalten worden sind.
3. Für die (behauptete) Beschlagnahme genügt es, daß der Vermögenswert so behandelt wurde, als ob die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt gewesen sind, selbst wenn deren Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.
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