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Urteil Berufungszuständigkeit auch nach Ausscheiden aus der WEG
Schlagworte
Berufungszuständigkeit auch nach Ausscheiden aus der WEG
Leitsätze
1. Erteilt das Amtsgericht in einer WEG-Sache eine falsche Rechtsmittelbelehrung über das zuständige Berufungsgericht, ist dennoch das für Wohnungseigentumssachen zuständige Landgericht für das Berufungsverfahren zuständig.
2. Die Zuständigkeit des WEG-Gerichts besteht auch für Ansprüche bei Rechtshängigkeit bereits ausgeschiedener Wohnungseigentümer, wenn sie aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer hergeleitet werden.
(Leitsätze der Redaktion)
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