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Urteil Berufungszuständigkeit auch nach Ausscheiden aus der WEG


Schlagworte

Berufungszuständigkeit auch nach Ausscheiden aus der WEG

Leitsätze

1. Erteilt das Amtsgericht in einer WEG-Sache eine falsche Rechtsmittelbelehrung über das zuständige Berufungsgericht, ist dennoch das für Wohnungseigentumssachen zuständige Landgericht für das Berufungsverfahren zuständig.

2. Die Zuständigkeit des WEG-Gerichts besteht auch für Ansprüche bei Rechtshängigkeit bereits ausgeschiedener Wohnungseigentümer, wenn sie aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer hergeleitet werden.

(Leitsätze der Redaktion)

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