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Urteil Berufungsschrift in elektronischer Form
Schlagworte
Berufungsschrift in elektronischer Form; Unterschrift mit qualifizierter elektronischer Signatur
Leitsatz
Bei einer Berufungsschrift, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist es unschädlich, dass der Signaturinhaber, der bei dem Berufungsgericht zugelassen ist, nicht identisch mit dem Rechtsanwalt ist, der den Schriftsatz verfasst hat. Der Rechtsanwalt, der eine Berufungsschrift liest und sodann mit seiner Signatur versieht, bringt damit zum Ausdruck, dass er den Schriftsatz auch verantworten will.
(Leitsatz der Redaktion)
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