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Urteil Berufungsfrist
Schlagworte
Berufungsfrist; Urteilsausfertigung; Protokollurteil
Leitsatz
Hat die Partei das Protokoll mit den darin gemäß § 495 a Abs. 2 Satz 2 ZPO seinem wesentlichen Inhalt nach aufgenommenen Entscheidungsgründen und die als "Urteil gemäß § 495 a ZPO" gekennzeichnete Urteilsausfertigung erhalten, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung dieser Ausfertigung auch dann zu laufen, wenn das Amtsgericht zu Unrecht angenommen hat, die Streitwertgrenze des § 495 a Abs. 1 ZPO sei eingehalten.
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