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Urteil Berufung gegen zweites Versäumnisurteil


Schlagworte

Berufung gegen zweites Versäumnisurteil

Leitsatz

Eine Partei ist schuldhaft säumig, wenn ihr Prozessbevollmächtigter zum erstinstanzlichen (Einspruchs-) Termin wegen eines im selben Gerichtsgebäude anberaumten - und zeitlich kollidierenden - Berufungstermins nicht erscheint, ohne zuvor die Verlegung eines der beiden Termine oder zumindest die rechtzeitige Unterbrechung der sich über den Beginn des Einspruchstermins hinziehenden Berufungsverhandlung zu erwirken, um so entweder den Einspruchstermin selbst wahrnehmen oder dem erstinstanzlichen Gericht noch vor der Terminsstunde Kenntnis von seiner Verhinderung geben zu können.

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