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Urteil Berufung
Schlagworte
Berufung; Zurücknahme; mündliche Verhandlung; schriftliches Verfahren; (keine) Einwilligung; Stellung der Anträge; Anschlussberufung; Kosten
Leitsatz
Die Berufung kann auch dann bis zur Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung einwilligungsfrei zurückgenommen werden, wenn die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt haben, das Gericht aber dennoch eine mündliche Verhandlung durchführt.
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