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Urteil Berufliche Rehabilitierung


Schlagworte

Berufliche Rehabilitierung; Leistungsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; IM-Tätigkeit; Stasi-Mitarbeit; Zwangslage; Verfahrensmangel; Beweisanregung; Beweiserhebung; offenkundige Tatsachen

Leitsätze

1. Die Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter für das Arbeitsgebiet I der Kriminalpolizei führt im Regelfall zum Leistungsausschluss wegen Verstoßes gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit. Die Verwertbarkeit einer drittschädigenden Spitzeltätigkeit entfällt nur dann, wenn sie durch eine die Freiwilligkeit ausschließende, unerträgliche Zwangslage herbeigeführt wurde.

2. Bei Beweisanregungen kommt ein Verfahrensmangel nur in Betracht, soweit das Gericht sie nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat oder ihnen nicht gefolgt ist, obwohl sich dies aufdrängte.

3. Von einer Beweiserhebung ist abzusehen, wenn eine Tatsache offenkundig ist; zu den offenkundigen Tatsachen gehören Ereignisse, Verhältnisse oder Zustände, von denen der Richter aus amtlicher Veranlassung selbst Kenntnis erlangt hat, sofern sie ihm noch so bekannt sind, dass es der Feststellung aus den Akten nicht bedarf.

(Leitsätze der Redaktion)

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