Urteil Berufliche Rehabilitierung wegen einer in Bulgarien abgebrochenen Gesangsausbildung nach Visumsverweigerung wg. Ausreise des Bruders, Ausreiserestriktionen für Westkontaktler
Schlagworte
Berufliche Rehabilitierung wegen einer in Bulgarien abgebrochenen Gesangsausbildung nach Visumsverweigerung wg. Ausreise des Bruders, Ausreiserestriktionen für Westkontaktler
Leitsatz
Systemimmanente Einbußen an Freiheit und Eigentum, die jeden Rechtsunterworfenen der DDR mehr oder weniger gleich trafen, sind grundsätzlich nicht rehabilitierungsfähig. Zu solchen Nachteilen gehören auch jene Nachteile, die DDR-Bürgern aus den allgemeinkundigen Beschränkungen der Reisefreiheit und der faktischen Unmöglichkeit zur Ausreise aus der DDR erwuchsen; Ausreiserestriktionen in Fällen mit Westkontakten können insoweit nicht generell als ausgrenzende individuelle Verfolgung im Sinne der Rehabilitierungsvorschriften gesehen werden.
(Leitsatz der Redaktion)
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