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Urteil Berufliche Rehabilitierung, Verweigerung einer vorgesehenen Beschäftigung nach Studienabschluss, beruflicher Einsatz von Hochschulabsolventen in der DDR


Schlagworte

Berufliche Rehabilitierung, Verweigerung einer vorgesehenen Beschäftigung nach Studienabschluss, beruflicher Einsatz von Hochschulabsolventen in der DDR

Leitsatz

1. Ansprüche auf berufliche Rehabilitierung bestehen nicht nur bei Eingriffen in einen ausgeübten Beruf, sondern auch bei solchen in einen begonnenen Beruf ohne Aufnahme der Tätigkeit, sofern bereits eine hinreichend verfestigte Anwartschaft auf diese berufliche Tätigkeit erlangt worden ist.

2. Ob die Einsatzbeschlüsse der Kommissionen für die Absolventenvermittlung der DDR-Hochschulen zu einer solchen Verfestigung führten, bestimmt sich maßgeblich nach der tatsächlichen Handhabung des DDR-Rechts (hier: der Absolventenordnung); sie ist ausschließlich von den Tatsacheninstanzen aufzuklären.

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