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Urteil Berliner Räumung
Schlagworte
Berliner Räumung; offensichtlich unpfändbare Gegenstände (Kleidung); Gerichtsvollziehervorschuß
Leitsatz
Offensichtlich unpfändbare Gegenstände wie Kleidung unterliegen nicht dem Vermieterpfandrecht und müssen daher bei einer Räumungsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher entfernt und notfalls eingelagert werden. Der Gerichtsvollzieher darf dafür einen angemessenen Vorschuß verlangen (Abgrenzung zu BGH 2006, 110).
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