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Urteil Berliner Mietspiegel 2003 einschließlich Orientierungshilfe als Beweismittel


Schlagworte

Berliner Mietspiegel 2003 einschließlich Orientierungshilfe als Beweismittel

Leitsätze

1. Auch wenn die Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels 2003 nicht Bestandteil des qualifizierten Mietspiegels ist, kann sie vom Gericht nach § 287 ZPO zur Spanneneinordnung herangezogen werden.

2. Die zusätzliche Einholung eines Sachverständigengutachtens ist in der Regel entbehrlich.

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