Urteil Belästigung durch kettenrauchende Mietmieter als Mietmangel
Schlagworte
Belästigung durch kettenrauchende Mietmieter als Mietmangel
Leitsätze
1. Ein Mieter, der in seiner Wohnung raucht, ist gehalten, einfache und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Mitmieter zu ergreifen. Erreicht die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und/oder gesundheitsgefährdendes Ausmaß, kann dies den Ausspruch einer Kündigung des Mietverhältnisses unter dem Gesichtspunkt der Störung des Hausfriedens rechtfertigen.
2. Mangels anderweitiger Beschaffenheitsvereinbarungen kann der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand durch kettenrauchende Mitmieter über die nur unwesentliche Beeinträchtigung hinaus eingeschränkt sein und eine Mietminderung von 3 % rechtfertigen.
3. Die das erträgliche Maß überschreitende Intensität der Beeinträchtigungen durch rauchende Mitmieter ist erreicht, wenn Mieter nachts in ihrem Schlafzimmer Geruchsbelästigungen durch das Rauchen der Mitmieterin ausgesetzt sind, die ihren Schlaf - bei lebensnaher Betrachtung - beeinträchtigen, wenn sie sich - was vom mietvertraglich vorausgesetzten Gebrauch gedeckt und allgemein üblich ist - entscheiden, nachts bei geöffnetem Fenster zu schlafen. Die Störung der Nachtruhe durch Nikotingeruch stellt dabei für sich betrachtet deshalb eine besonders intensive Beeinträchtigung des Gebrauchs der Mietsache dar, weil Mieter ihr machtlos, nicht vorhersehbar und während der Ruhezeiten ausgesetzt sind, die - ausweislich zahlreicher gesetzlicher Regelungen - einen besonderen Schutz genießen; vor diesem Hintergrund ist die zeitliche Häufigkeit der Störungen nicht von Belang.
4. Der Mieter hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf Beseitigung der Störung des Gebrauchs der Mietsache durch das Eindringen von Zigarettenrauch in sein Schlafzimmer aus den darunter liegenden Räumen von Mitmietern.
(Leitsätze der Redaktion)
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