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Urteil Bejahung der Zuständigkeit durch das erstinstanzliche Gericht


Schlagworte

Bejahung der Zuständigkeit durch das erstinstanzliche Gericht

Leitsatz

Nur die Bejahung der Zuständigkeit durch das erstinstanzliche Gericht wird durch § 513 Abs. 2 ZPO der Nachprüfung entzogen. Revisionsrechtlicher Überprüfung unterliegt die Entscheidung des Berufungsgerichts wegen § 545 Abs. 2 ZPO aber nicht.

(Leitsatz der Redaktion)

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