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Urteil Bei verfrühter Ersatzvornahme kein Schadensersatzanspruch für unterlassene Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Bei verfrühter Ersatzvornahme kein Schadensersatzanspruch für unterlassene Schönheitsreparaturen
Leitsätze
1. An die Stelle einer zu kurz bemessenen Frist in der Aufforderung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen tritt eine angemessene Frist.
2. Läßt der Vermieter vor Ablauf der angemessenen Frist die Schönheitsreparaturen durchführen, steht ihm kein Schadensersatzanspruch gem. § 326 BGB zu.
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