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Urteil Begründung der Beseitigungspflicht (hier: Abbau einer Treppe vom Obergeschoss in den Garten)


Schlagworte

Begründung der Beseitigungspflicht (hier: Abbau einer Treppe vom Obergeschoss in den Garten); Wohnungseigentum; Nutzungsregelung für Tiefgarage; Fahrrad-Verbot; geduldete Gartentreppe; Einbau einer Lüftungsanlage; Beseitigungsanspruch

Leitsätze

1. Die mehrheitlich beschlossene Aufforderung an einen Wohnungseigentümer, eine bisher geduldete Treppe von der Obergeschosswohnung in den Garten wieder abzubauen, ist regelmäßig als Androhung der gerichtlichen Durchsetzung zu verstehen. Wegen einer teilweise abweichenden Rechtsprechung, welche die Aufforderung als konstitutive Begründung der Beseitigungspflicht ansieht, kann aber der Eigentümerbeschluss angefochten werden.

2. Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, seinen Balkon mit einer Treppe zum Garten zu versehen. Eine Verjährung des Beseitigungsanspruchs tritt nicht ein, wenn die Treppe nur widerruflich geduldet worden ist.

3. Für die Tiefgarage kann eine Nutzungsregelung dahingehend beschlossen werden, dass Fahrräder auf den Pkw-Stellplätzen nicht zugelassen und deshalb entfernt werden müssen. Das gilt um so mehr, wenn eine besondere Fahrradbox vorhanden ist.

4. Liegt ein bestandskräftiger Grundlagenbeschluss über den Einbau einer Lüftungsanlage in der Tiefgarage vor, kann mit einem angefochtenen Ausführungsbeschluss nur die ordnungsgemäße Vergabe der Arbeiten gerichtlich nach geprüft werden, nicht aber der Grundlagenbeschluss.

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