Urteil Beginn der Verjährung für Ansprüche aus Bürgschaftsvertrag
Schlagworte
Beginn der Verjährung für Ansprüche aus Bürgschaftsvertrag
Leitsätze a) Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert den Rückgewähranspruch des Erwerbers bei Nichtigkeit des Bauträgervertrages mangels ordnungsgemäßer Beurkundung gemäß § 313 Satz 1 BGB a. F. bzw. § 311b Satz 1 BGB n. F. unabhängig davon, ob Erwerber und Bauträger die Formunwirksamkeit zu vertreten haben. b) Die Fälligkeit der Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft tritt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein und ist nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig.
Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert den Rückgewähranspruch des Erwerbers bei Nichtigkeit des Bauträgervertrages mangels ordnungsgemäßer Beurkundung gemäß § 313 Satz1 BGB a. F. bzw. § 311 b Satz1 BGB n. F. unabhängig davon, ob Erwerber und Bauträger die Formunwirksamkeit zu vertreten haben.
b) Die Fälligkeit der Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft tritt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein und ist nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig.
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