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Urteil Befürchtete Verschlimmerung der Krankheit als unzumutbare Härte, Einholung eines Fachgutachtens


Schlagworte

Befürchtete Verschlimmerung der Krankheit als unzumutbare Härte, Einholung eines Fachgutachtens

Leitsätze

1. Beruft sich der Mieter gegenüber dem Räumungsverlangen des Vermieters substantiiert auf eine unzumutbare Härte, weil ein Umzug zu einer Verschlimmerung des Krankheitsbildes führen würde, ist darüber Beweis zu erheben.

2. Die Abwägung der wechselseitigen Interessen von Vermieter und Mieter hat nach dem Sachstand bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu erfolgen (Bestätigung von BGH, GE 2020, 924).

(Leitsätze der Redaktion)

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