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Urteil Befristeter Mietvertrag mit Botschaftsangehörigen, unbeachtliche Rechtswahl
Schlagworte
Befristeter Mietvertrag mit Botschaftsangehörigen, unbeachtliche Rechtswahl
Leitsätze
1. Bei § 575 Abs. 1 BGB handelt es sich um eine international zwingende Formvorschrift i.S.v. Art. 11 Abs. 5 Rom-I-VO.
2. Die Befristung ohne nähere Begründung in einem Mietverhältnis für Botschaftsangehörige ist auch dann unwirksam, wenn die Geltung ausländischen Rechts vereinbart ist.
(Leitsatz 2 von der Redaktion)
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