Urteil Bebauungsplan, Amtspflicht bei Aufstellung eines -s
Schlagworte
Bebauungsplan, Amtspflicht bei Aufstellung eines -s; Bergschäden, Bebauungsplan und -; Amtshaftung, - für Aufstellung eines Bebauungsplanes; Altlasten, Amtshaftung
Leitsätze
a) Die Amtsträger einer Gemeinde haben die Amtspflicht, bei der Aufstel lung von Bebauungsplänen Gefahren für die Sicherheit der Wohn- und Arbeits bevölkerung (hier: aus Tagesbrüchen wegen Bergschäden) zu vermeiden (im Anschluß an die sog. Altlasten-Rechtsprechung des Senats, BGHZ 106, 323; 123, 363). b) In den Schutzbereich dieser Amtspflicht fallen bei vom Bauherrn nicht be herrschbaren Berggefahren auch solche Schäden, die auf mangelnder Standsi cherheit des Gebäudes infolge von Baugrundrisiken beruhen (Abgrenzung zu BGHZ 39, 358; 123, 363, 367). Entsprechendes gilt für eine wegen Berggefahren rechtswidrig erteilte Baugenehmigung. c) Ein schutzwürdiges Vertrauen in die Festsetzungen des Bebauungsplans oder eines von der Gemeinde nach §§ 246 a Abs. 1 Nr. 6 BauGB a.F., 55 BauZVO gebilligten Vorhaben- und Erschließungsplans kann grundsätzlich erst mit der Bekanntmachung der genehmigten Satzung entstehen.
DDR: StHG § 1
Die Erteilung einer wegen drohender Bergschäden rechtswidrigen Baugeneh migung begründet nur dann eine Haftung nach § 1 StHG, wenn der Genehmi gungsbehörde bei Anlegung eines objektiven Sorgfaltsmaßstabes Gefahren für die Standsicherheit des Bauwerks erkennbar waren.
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