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Urteil Baurecht
Schlagworte
Baurecht; Beseitigungsverfügung; Veräußerung des Grundstücks; Rechtsnachfolger; Prozessfortführung; Eckgaragen; Abstandfläche; Nachbarschutz
Leitsätze
1. Veräußert der Eigentümer während der Rechtshängigkeit der Anfechtungs klage gegen eine Beseitigungsverfügung sein Grundstück, so kann der Rechtsnachfolger das Verfahren entsprechend § 266 Abs. 1 ZPO (§ 173 VwGO) fortführen.
2. Nach der Berliner Bauordnung 1985 sind Garagen ohne eigene Abstandflächen nur an einer Nachbargrenze zulässig; sogenannte Eckgaragen sind damit grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.
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