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Urteil Bauordnung
Schlagworte
Bauordnung; Nachbarschutz; Garage; Grundstücksgrenze; Abstellraum; Abstandsflächenregelung; Mindestabstandflächen
Leitsätze
1. Der nach der Berliner Bauordnung 1985 zusammen mit einer Garage an der Grundstücksgrenze zulässige Abstellraum muß mit der Garage als ein dieser untergeordneter Nebenraum baulich und funktional verbunden sein.
2. Die Abstandsflächenregelung des § 6 BauO Bln entfaltet zumindest hinsichtlich der dort fortgeführten Mindestabstandflächen unmittelbare nachbarschützende Wirkung.
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