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Urteil Baulärm in der City


Schlagworte

Baulärm in der City; Zahlungsvorbehalt, ohne anschließend Rechte geltend zu machen

Leitsatz

Will der Mieter wegen Baulärmbeeinträchtigung in seiner Citywohnung Minderung geltend machen, muß er die tatsächlich in seiner Wohnung wahrnehmbaren Beeinträchtigungen nach Art und Ausmaß mindestens nach gewissen Zeitabschnitten beschreiben; eine Vermutung, daß Bauarbeiten auch zu Lärmbeeinträchtigungen führen, besteht hier nicht.

Wird Miete unter Vorbehalt gezahlt, muß der Mieter aus dem erklärten Vorbehalt innerhalb einer angemessenen Zeit Konsequenzen ziehen und entsprechende Rechte herleiten. Er muß jedenfalls spätestens nach Beendigung der entsprechenden Bauarbeiten, die Anlaß für den Vorbehalt waren, tätig werden. (Leitsatz der Redaktion)

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